Mucher Bündnis für Demokratie e.V.

Vereinsatzung: 

§ 1 (Name und Sitz)


(1) Der Verein führt den Namen Mucher Bündnis für Demokratie. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." 

(2) Der Sitz des Vereins ist Much.


§ 2 (Geschäftsjahr)


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 3 (Zweck des Vereins)


Das Mucher Bündnis für Demokratie ist ein Zusammenschluss von Personen und Institutionen im Raum Much, die folgende Ziele verfolgen:

 

  • Wir wollen eine Gesellschaft, die die Demokratie achtet. Daher setzen wir uns für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung ein. 
  • Wir wollen die Menschenrechte und die Vielfalt in unserer Gesellschaft bewahren und aktiv fördern.
  • Wir wollen Rassismus, Antisemitismus, Extremismus jeglicher Art, Hass und Gewalt entschieden entgegentreten.

 

  1. Zweck des Vereins ist:

 

  • Die Förderung der Volksbildung (§ 52 Nr. 7 Abgabenordnung (AO)
  • Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens 

(§ 52 Nr. 13 AO)

  • Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens 

(§52 Nr. 24 AO)

  • Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Nr. 25 AO)

 

  1.  Die Vereinszwecke werden insbesondere realisiert durch:

 

  • Verbesserung des politischen und insbesondere demokratischen Verständnisses und Interesses der Bevölkerung durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen, Info-Stände, Publikationen,
  • Förderung der politischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung insbesondere:

-- über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben

-- selbstbestimmte Einflussnahme durch Wahlen und Abstimmungen,

- Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft zur Förderung ähnlicher Ziele

 

  • Förderung von Bewegungen und gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Demokratie
  • Bekämpfung demokratiefeindlicher Tendenzen und Gesetze durch gerichtliche Verfahren, etwa Verfassungsbeschwerden, und öffentliche Protestaktionen.
  •  
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Selbstlose Tätigkeit)

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (§ 55 AO Selbstlosigkeit)

 

  1. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwandt werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder gelistete Beiträge.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen Im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

 

(7) Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig werden.



§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)


(1) Vereinsmitglieder können werden:
   - Personen, die die Ziele des Bündnisses unterstützen,
   - sonstige, den Vereinszweck fördernde natürliche oder juristische Personen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber bzw.  der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder, sofern das Mitglied eine juristische Person ist, Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands Rechtsbehelf einlegen und die Überprüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen. Der Rechtsbehelf ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 7 (Beiträge)


Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.


§ 8 (Organe des Vereins)


Organe des Vereins sind
   - die Mitgliederversammlung,
   - der Vorstand.


§ 9 (Mitgliederversammlung)


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 

 

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers bzw. der Klassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E- Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw.

 E-Mail-Adresse gerichtet war.

(6) Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch online stattfinden.

(7) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, werden erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, findet die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung erneut eine Woche später statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(11) Zu Beginn der konstituierenden Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu wählen.

(12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(14) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.



 


 

 

§ 10 (Vorstand)


(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
   a) dem bzw. der ersten Vorsitzenden
   b) dem bzw. der stellv. Vorsitzenden
   c) dem Kassierer bzw. der Kassiererin
   d) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin

(3) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende im Vertretungsfalle, vertreten gemeinsam.

(4) Dem erweiterten Vorstand können bis zu sechs Beisitzer oder Beisitzerinnen angehören, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

Sie sollen die Schnittstelle zwischen den Arbeitsgruppen des Vereins und dem Vorstand sein.

 
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.


§ 13 (Kassenprüfung)


(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen.

(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. 

 

  1. Wiederwahl ist zulässig.

     

§ 14 (Auflösung des Vereins)


(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Organisation, zwecks Verwendung des in § 4 genannten Zwecks. 

 

(2) Die Organisation, die das Vermögen erhalten soll, wird ggf. in einer weiteren Mitgliederversammlung, spätestens in der Auflösungsversammlung bestimmt. 


Much, den 03.09. 2024

 

 

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